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Sonntag, 22. November 2015

Michael Naßhan - Lückenhafte oder nicht vorhandene Buchführung schützt nicht bei möglicher Insolvenzverschleppung!!

Michael Naßhan

Lückenhafte oder nicht vorhandene Buchführung  schützt nicht bei möglicher Insolvenzverschleppung!

Der BGH hat nun mit seinem Urteil vom 24. 1. 2012 – II ZR 119/10, DB 2012 S. 794 erneut betont, dass sich der Geschäftsführer durch massive Mängel und Lücken in der Buchführung nicht seiner Haftung entziehen können soll. Er entschied, dass die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung bereits dann als bewiesen gelten, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Papieren gem. §§ 238, 257 BGB, § 41 GmbHG verletzt hat und der Gläubiger dadurch an der Darlegung näherer Einzelheiten zur finanziellen Situation der Gesellschaft gehindert wird.

Michael Naßhan - Haftung bei wirtschaftlichen GmbH "Neugründungen"

Michael Naßhan

Haftung bei wirtschaftlichen Neugründungen

Wird eine auf "Vorrat" gegründete GmbH aktiviert oder ein "leerer" GmbH-Mantel wieder mit Leben gefüllt, handelt es sich nach BGH-Rechtsprechung um eine wirtschaftliche Neugründung. Achtung: Wenn Sie die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nicht korrekt an das Handelsregister melden, hat das Folgen für Ihre persönliche Haftung. Im ungünstigen Fall  müssen Sie ihre Einlage nachträglich noch einmal einzahlen!  
 
Wann tritt der Haftungsfall ein?
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) haften die Gesellschafter für die „Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des auf sie jeweils ausgewiesenen Stammkapitals“. Man spricht in diesem Fall von der Haftung im Falle einer Unterbilanz (= Unterbilanzhaftung). Dieser Haftung entsteht, wenn die Neugründung bzw. die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dem Handelsregister nicht ordnungsgemäß angezeigt wird

(BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 56/10).

Falleispiel: 

In solch einem Fall  hatte der Insolvenzverwalter der GmbH gegen die einzige Gesellschafterin eine Forderung, welche genau dem Betrag entsprach, den die GmbH noch als Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hatte.
Begründung: Der Geschäftsführer hatte die wirtschaftliche Neugründung dem Registergericht nicht gemeldet. Der Insolvenzverwalter klagte vor dem Landgericht auf Zahlung der ausstehenden Einlage. Zu Recht – wie zuletzt der BGH feststellte.
 
Also Vorsicht bei Mantelkäufen!

Michael Naßhan - Vermögensverschiebung von Vermögen der Gesellschaft bei Insolvenz

Michael Naßhan - Vermögensverschiebung von Vermögen der Gesellschaft bei Insolvenz

 
Tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH, durch die er eigennützig oder im Interesse Dritter willkürlich Vermögen der Gesellschaft verschiebt, sind trotz Zustimmung der Gesellschafter i.d.R. mißbräuchlich oder pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB (Untreue), wenn die Vermögensverschiebung bei der GmbH unter Mißachtung der Pflicht nach § 41 GmbH-Gesetz durch Falschbuchen oder Nichtbuchen verschleiert und die Zustimmung unter Mißbrauch der Gesellschafterstellung erteilt wird. Die gilt insbesondere auch bei einer Insolvenzreife der Gesellschaft.

Freitag, 20. November 2015

Michael Naßhan - Firmenbestattung und Bankrott

Michael Naßhan  - Kommentar zu

„Firmenbestattung“ und Bankrott"

einem unseligen Dauerthema zwischen Juristen und gewerblichen Abwicklern


Es gibt keine grundsätzlich strafbare Firmenbestattung, Firmenbestatter sind nicht grundsätzlich  Kriminelle!





§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist immer mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen: Bei der Tathandlung des Verheimlichens muss der Täter die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter über Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen in Unkenntnis setzen oder halten; bei der Tathandlung des Verschleierns geht es um die unrichtige Darstellung insbesondere der Vermögensverhältnisse (BGH 23.4.08, 5 StR 353/08)
 
Hierzu der BGH , 10. Zivilsenat, AZ X ARZ 223/05 vom 13. Dezember 2005
…
Aufgrund der Umstände des Insolvenzantrags geht der Senat von einem Sachverhalt aus, der vielfach als „gewerbliche Firmenbestattung“ bezeichnet wird:
Die ehemaligen Gesellschafter der Schuldnerin haben sich offenbar an eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft … … gewandt. Im Zusammenwirken mit dieser Unternehmensberatung sind offenbar die Geschäftsanteile der Schuldnerin kurz vor Antragstellung an einen Dritten übertragen worden. Gleichzeitig wurde die frühere Geschäftsführerin abberufen und ein neuer Geschäftsführer eingesetzt, der – im Zusammenwirken mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft – das Insolvenzverfahren betreibt. Ziel dieser Verfahrensweise ist offenbar, die Alt-Gesellschafter und die AltGeschäftsführerin aus dem Insolvenzverfahren weitgehend herauszuhalten. Der Senat lässt offen, ob und inwieweit die negative Bewertung dieses Vorgangs, die mit dem Begriff „gewerbliche Firmenbestattung“ verbunden ist, gerechtfertigt erscheint. Die geschilderten Umstände erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Zuständigkeitserschleichung. …
…
 

 …
… Eine „gewerbliche Firmenbestattung“ stellt jedoch – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – keine missbräuchliche Manipulation zuständigkeitsbegründender Tatsachen dar. …


 
Es trifft allerdings in gewissem Umfang zu, dass „gewerbliche Firmenbestattungen“ gewisse Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Insolvenz-Verfahrens in sich bergen:
Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein „gewerblicher Firmenbestatter“ den Alt-Gesellschaftern und dem Alt-Geschäftsführer eventuell Ratschläge erteilt, wie diese in rechtswidriger – möglicherweise strafrechtlich relevanter Art und Weise – Vermögen der GmbH dem Zugriff von Gläubigern entziehen. … … Es dürfte auch zutreffend sein, wenn in Rechtsprechung und Literatur immer wieder betont wird, eine „gewerbliche Firmenbestattung“ könne dazu dienen, Vermögensverschiebungen, die bereits in der Vergangenheit von unredlichen Alt- Gesellschaftern bzw. Alt-Geschäftsführern vorgenommen wurden, gegenüber den Gläubigern, gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber einem Insolvenzverwalter zu verschleiern.
 

Nicht jeder Firmenbestattung ist kriminell oder rechtsmissbräuchlich!  Rechtstatsächliche Untersuchungen zur Einschätzung dieses Risikos gibt es, soweit dem Senat bekannt, offenbar nicht. Auch in den inzwischen zahlreichen veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen … … ist dem Senat keine einzige veröffentlichte Entscheidung bekannt, bei der eines der beteiligten Gerichte konkrete Feststellungen zur Verschleierung von Vermögensverschiebungen – oder auch nur zu einem konkreten Verdacht – getroffen hätte.

Michael Naßhan - Firmenbestattung - Verletzung der Buchführungspflicht!

Michael Naßhan - Kommentar:
die Verletzung der Buchführungspflicht stellt eine häufige Thematik im Rahmen einer "Firmenbestattung§" dar. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob eine strafbewehrte Handlung vorliegt oder ob der Gesellschaft die erforderlichen Geldmittel fehlten, um einen Steuerberater zu konsultieren.
 
Geschäftsführer einer GmbH unterliegen generell der Buchhaltungspflicht. Wird diese vernachlässigt, so kann es zur Strafverfolgung kommen wenn:
 
  • Handelsbücher, zu deren Führung der Geschäftsführer  gesetzlich verpflichtet ist, nicht führt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
  • Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung der Geschäftsführer  nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwer   
  • entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
 
Sowohl bei § 283b StGB als auch bei § 283 StGB ist sogenannte „objektive Bedingung der Strafbarkeit“, dass der rechnungslegungspflichtige Rechtsträger seine Zahlungen eingestellt hat bzw. über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (§§ 283 Abs. 6, 283b Abs. 3 StGB).  
 
Nach wohl überwiegender Auffassung besteht hinsichtlich dieser Tatbestände jedoch eine gewisse Erleichterung für den Geschäftsführer. Eine Strafbarkeit soll nämlich entfallen, wenn der Geschäftsführer zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedarf und die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten nicht aufgebracht werden können (OLG Düsseldorf 23.7.98, 5 Ss 101/98 - 37/98 1, GmbHR 98, 981, 982; Baumbach/Hueck-Haas, a.a.O., § 41 Rz. 26).  


Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 113 | ID 145107

Michael Naßhan zum BGH 5 StR 353/08 - Beschluss vom 24. März 2009 (LG Rostock)

Hier einige Leitsätze des LG Rostock im Zusammenhang mit einer möglichen Strafbarkeit einer Firmenbestattung.

Diese mögliche Strafbarkeit tritt vorrangig erst ein, wenn Straftatbestände erfüllt wären, wie z.B. Verschleierung der tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse, z.B. durch Sitzverlegung und gleichzeitiger Umbenennung.

Diese Strategie verfolgt Michael Nasshan nicht! Bei einer Übernahme GmbH wechselt/wechseln zwar der/die Gesellschafter, der Geschäftsführer wird neu bestellt und die Geschäftsanschrift ändert sich.

 
Es ändert sich jedoch nicht:
 
der Satzungssitz der Gesellschaft und der Name der Gesellschaft
 
mit Gläubigern wird kommuniziert, im Falle eine Insolvenz werden dem  Insolvenzgutachter alle übergebenen Unterlagen und Informationen zur Erstellung des Gutachtens überlassen, so das diese ihrem Auftrag nachkommen können.
 
Strafrechtliche Ermittlungen wären zwar möglich, werden in der Regel jedoch eingestellt.

 

BGH 5 StR 353/08 - Beschluss vom 24. März 2009 (LG Rostock)

Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen Verhältnisse; Treuhänderschaft); Betrug; Konkursverschleppung (Überschuldung; Zahlungsunfähigkeit); Stundungsbetrug; teilweise Einstellung des Verfahrens; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.

§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB; § 263 StGB; § 15a InsO; § 154 StPO; § 55 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die "geschäftlichen Verhältnisse" des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB sollen vor allem Umstände erfassen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit (Bonität) des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind. Der Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen.

2. Bei der Tathandlung des Verheimlichens muss der Täter die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter über Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen in Unkenntnis setzen oder halten; bei der Tathandlung des Verschleierns geht es um die unrichtige Darstellung insbesondere der Vermögensverhältnisse.

3. Die sogenannte Interessentheorie dürfte auf § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB keine Anwendung finden (vgl. allerdings BGH wistra 2000, 136 für § 283 Abs. 1 Nr. 8 erste Alternative StGB).

4. Von § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB könnten sogar auch solche im Rahmen der "Firmenbestattung" vorgenommenen Rechtsgeschäfte erfasst sein, bei denen die Rechtsfolgen von den Beteiligten tatsächlich gewollt sind. Die Rechtsgeschäfte könnten wegen der beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung zivilrechtlich unwirksam sein (BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; vgl. auch § 15a Abs. 3 InsO n.F.).

5. Für die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ist entschieden, dass der Tatbestand des Bankrotts nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die objektive Bedingung der Strafbarkeit bereits eingetreten ist (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1 m.w.N.). Entsprechendes könnte für § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB gelten.