Hier einige Leitsätze des LG Rostock im Zusammenhang mit einer möglichen Strafbarkeit einer Firmenbestattung.
Diese mögliche Strafbarkeit tritt vorrangig erst ein, wenn Straftatbestände erfüllt wären, wie z.B. Verschleierung der tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse, z.B. durch Sitzverlegung und gleichzeitiger Umbenennung.
Diese Strategie verfolgt Michael Nasshan nicht! Bei einer Übernahme GmbH wechselt/wechseln zwar der/die Gesellschafter, der Geschäftsführer wird neu bestellt und die Geschäftsanschrift ändert sich.
Es ändert sich jedoch nicht:
der Satzungssitz der Gesellschaft und der Name der Gesellschaft
mit Gläubigern wird kommuniziert, im Falle eine Insolvenz werden dem Insolvenzgutachter alle übergebenen Unterlagen und Informationen zur Erstellung des Gutachtens überlassen, so das diese ihrem Auftrag nachkommen können.
Strafrechtliche Ermittlungen wären zwar möglich, werden in der Regel jedoch eingestellt.
BGH 5 StR 353/08 - Beschluss vom 24. März 2009 (LG Rostock)
Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen Verhältnisse; Treuhänderschaft); Betrug; Konkursverschleppung (Überschuldung; Zahlungsunfähigkeit); Stundungsbetrug; teilweise Einstellung des Verfahrens; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.
§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB; § 263 StGB; § 15a InsO; § 154 StPO; § 55 StGB
Leitsätze des Bearbeiters
1. Die "geschäftlichen Verhältnisse" des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB sollen vor allem Umstände erfassen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit (Bonität) des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind. Der Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen.
2. Bei der Tathandlung des Verheimlichens muss der Täter die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter über Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen in Unkenntnis setzen oder halten; bei der Tathandlung des Verschleierns geht es um die unrichtige Darstellung insbesondere der Vermögensverhältnisse.
3. Die sogenannte Interessentheorie dürfte auf § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB keine Anwendung finden (vgl. allerdings BGH wistra 2000, 136 für § 283 Abs. 1 Nr. 8 erste Alternative StGB).
4. Von § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB könnten sogar auch solche im Rahmen der "Firmenbestattung" vorgenommenen Rechtsgeschäfte erfasst sein, bei denen die Rechtsfolgen von den Beteiligten tatsächlich gewollt sind. Die Rechtsgeschäfte könnten wegen der beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung zivilrechtlich unwirksam sein (BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; vgl. auch § 15a Abs. 3 InsO n.F.).
5. Für die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ist entschieden, dass der Tatbestand des Bankrotts nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die objektive Bedingung der Strafbarkeit bereits eingetreten ist (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1 m.w.N.). Entsprechendes könnte für § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB gelten.