Michael Naßhan
Haftung bei wirtschaftlichen Neugründungen
Wird eine auf "Vorrat" gegründete GmbH aktiviert oder ein "leerer" GmbH-Mantel wieder mit Leben gefüllt, handelt es sich nach BGH-Rechtsprechung um eine wirtschaftliche Neugründung. Achtung: Wenn Sie die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nicht korrekt an das Handelsregister melden, hat das Folgen für Ihre persönliche Haftung. Im ungünstigen Fall müssen Sie ihre Einlage nachträglich noch einmal einzahlen!
Wann tritt der Haftungsfall ein?
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) haften die Gesellschafter für die „Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des auf sie jeweils ausgewiesenen Stammkapitals“. Man spricht in diesem Fall von der Haftung im Falle einer Unterbilanz (= Unterbilanzhaftung). Dieser Haftung entsteht, wenn die Neugründung bzw. die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dem Handelsregister nicht ordnungsgemäß angezeigt wird
(BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 56/10).
Falleispiel:
In solch einem Fall hatte der Insolvenzverwalter der GmbH gegen die einzige Gesellschafterin eine Forderung, welche genau dem Betrag entsprach, den die GmbH noch als Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hatte.
Begründung: Der Geschäftsführer hatte die wirtschaftliche Neugründung dem Registergericht nicht gemeldet. Der Insolvenzverwalter klagte vor dem Landgericht auf Zahlung der ausstehenden Einlage. Zu Recht – wie zuletzt der BGH feststellte.
Also Vorsicht bei Mantelkäufen!