Freitag, 20. November 2015

Michael Naßhan - Firmenbestattung und Bankrott

Michael Naßhan  - Kommentar zu

„Firmenbestattung“ und Bankrott"

einem unseligen Dauerthema zwischen Juristen und gewerblichen Abwicklern


Es gibt keine grundsätzlich strafbare Firmenbestattung, Firmenbestatter sind nicht grundsätzlich  Kriminelle!





§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist immer mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen: Bei der Tathandlung des Verheimlichens muss der Täter die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter über Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen in Unkenntnis setzen oder halten; bei der Tathandlung des Verschleierns geht es um die unrichtige Darstellung insbesondere der Vermögensverhältnisse (BGH 23.4.08, 5 StR 353/08)
 
Hierzu der BGH , 10. Zivilsenat, AZ X ARZ 223/05 vom 13. Dezember 2005
…
Aufgrund der Umstände des Insolvenzantrags geht der Senat von einem Sachverhalt aus, der vielfach als „gewerbliche Firmenbestattung“ bezeichnet wird:
Die ehemaligen Gesellschafter der Schuldnerin haben sich offenbar an eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft … … gewandt. Im Zusammenwirken mit dieser Unternehmensberatung sind offenbar die Geschäftsanteile der Schuldnerin kurz vor Antragstellung an einen Dritten übertragen worden. Gleichzeitig wurde die frühere Geschäftsführerin abberufen und ein neuer Geschäftsführer eingesetzt, der – im Zusammenwirken mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft – das Insolvenzverfahren betreibt. Ziel dieser Verfahrensweise ist offenbar, die Alt-Gesellschafter und die AltGeschäftsführerin aus dem Insolvenzverfahren weitgehend herauszuhalten. Der Senat lässt offen, ob und inwieweit die negative Bewertung dieses Vorgangs, die mit dem Begriff „gewerbliche Firmenbestattung“ verbunden ist, gerechtfertigt erscheint. Die geschilderten Umstände erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Zuständigkeitserschleichung. …
…
 

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… Eine „gewerbliche Firmenbestattung“ stellt jedoch – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – keine missbräuchliche Manipulation zuständigkeitsbegründender Tatsachen dar. …


 
Es trifft allerdings in gewissem Umfang zu, dass „gewerbliche Firmenbestattungen“ gewisse Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Insolvenz-Verfahrens in sich bergen:
Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein „gewerblicher Firmenbestatter“ den Alt-Gesellschaftern und dem Alt-Geschäftsführer eventuell Ratschläge erteilt, wie diese in rechtswidriger – möglicherweise strafrechtlich relevanter Art und Weise – Vermögen der GmbH dem Zugriff von Gläubigern entziehen. … … Es dürfte auch zutreffend sein, wenn in Rechtsprechung und Literatur immer wieder betont wird, eine „gewerbliche Firmenbestattung“ könne dazu dienen, Vermögensverschiebungen, die bereits in der Vergangenheit von unredlichen Alt- Gesellschaftern bzw. Alt-Geschäftsführern vorgenommen wurden, gegenüber den Gläubigern, gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber einem Insolvenzverwalter zu verschleiern.
 

Nicht jeder Firmenbestattung ist kriminell oder rechtsmissbräuchlich!  Rechtstatsächliche Untersuchungen zur Einschätzung dieses Risikos gibt es, soweit dem Senat bekannt, offenbar nicht. Auch in den inzwischen zahlreichen veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen … … ist dem Senat keine einzige veröffentlichte Entscheidung bekannt, bei der eines der beteiligten Gerichte konkrete Feststellungen zur Verschleierung von Vermögensverschiebungen – oder auch nur zu einem konkreten Verdacht – getroffen hätte.