Michael Naßhan - Kommentar:
die Verletzung der Buchführungspflicht stellt eine häufige Thematik im Rahmen einer "Firmenbestattung§" dar. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob eine strafbewehrte Handlung vorliegt oder ob der Gesellschaft die erforderlichen Geldmittel fehlten, um einen Steuerberater zu konsultieren.
Geschäftsführer einer GmbH unterliegen generell der Buchhaltungspflicht. Wird diese vernachlässigt, so kann es zur Strafverfolgung kommen wenn:
- Handelsbücher, zu deren Führung der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet ist, nicht führt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung der Geschäftsführer nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwer
- entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Sowohl bei § 283b StGB als auch bei § 283 StGB ist sogenannte „objektive Bedingung der Strafbarkeit“, dass der rechnungslegungspflichtige Rechtsträger seine Zahlungen eingestellt hat bzw. über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (§§ 283 Abs. 6, 283b Abs. 3 StGB).
Nach wohl überwiegender Auffassung besteht hinsichtlich dieser Tatbestände jedoch eine gewisse Erleichterung für den Geschäftsführer. Eine Strafbarkeit soll nämlich entfallen, wenn der Geschäftsführer zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedarf und die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten nicht aufgebracht werden können (OLG Düsseldorf 23.7.98, 5 Ss 101/98 - 37/98 1, GmbHR 98, 981, 982; Baumbach/Hueck-Haas, a.a.O., § 41 Rz. 26).
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 113 | ID 145107