Freitag, 20. November 2015

Michael Naßhan zum BGH Urteil "Externer Berater" als Schutz vor Insolvenzverschleppung

Michael Naßhan : Grundsätzlich können sich Unternehmen externe Berater zur Hilfe nehmen


Bereits im Jahr 2007 hatte sich der BGH im Urteil vom 14.05.2007-II ZR 48/06 bezüglich des Heranziehens externer Berater in einem von der Krise bedrohten Unternehmen geäußert. Der BGH hat damals festgelegt, dass ein Unternehmen seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft verletzt, wenn der Geschäftsführer einen externen, qualifizierten Berater in Anspruch nimmt, der feststellen soll, ob das Unternehmen tatsächlich vor der Insolvenz steht. Selbst wenn sich der Geschäftsführer gut mit der Materie der Insolvenz auskennt, kann ein qualifizierter Berater ihm zur Seite stehen und ihn hinsichtlich der Haftung bei einer Insolvenzverschleppung und hinsichtlich umfassender Zahlungsverbote besser beraten. 
 
Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Unternehmensleitung dem Berater alle relevanten Tatsachen offenlegt. Zudem muss der Geschäftsführer praktisch alle Ratschläge des externen Beraters befolgen und gegebenenfalls von dem Insolvenzantrag Abstand halten. 
 
Seit diesem Urteil aus dem Jahr 2007 können Geschäftsführer, indem sie ihre Prüfungsaufgaben an externe Berater weitergeben, nun einen weiten Bogen um die Insolvenzverschleppungshaftung und die Erstattungspflicht wegen Verletzung von Zahlungsverboten machen. 
 
Ein Meilenstein und eine tatsächliche Entlastung für die Geschäftsleitung! Dennoch blieben einige maßgebliche Fragen ungeklärt, und zwar: Wer kann als externer Berater fungieren? Welche entsprechenden Kompetenzen muss er mit sich bringen? Wie muss der Prüfungsauftrag aussehen? Welche Rechte und Pflichten hat der Geschäftsführer, soweit ein externer Berater herangezogen wird? 
 
Mit dem Urteil vom 27.03.2012- II ZR 171/10 hat der Bundesgerichtshof Klarheit geschaffen: Er hat die Anforderungen an den Geschäftsführer bezüglich der sorgfältigen Überwachung der Vermögenslage und der Liquidität konkretisiert.