Freitag, 20. November 2015

Michael Nasshan zu Firmenbestattung durch Verschmelzung z.B. mit einer LTD

Michael Naßhan zur Auslands-Sitzverlegung von überschuldeten und zahlungsunfähigen Problem GmbHs

Eine Problem-GmbH, welcher wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz droht,  "mal ganz schnell in`s  Ausland verlegen". Ein verlockender Gedanke für Geschäftsführer oder Gesellschafter von überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbHs. Entsprechende Angebote kursieren im Internet, doch die scheinbare Sicherheit, welche die Anbieter solcher Dienstleitungen suggerieren,  ist auch trügerisch!
Kopfschmerzen wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einer Problem GmbH mit Sitzverlegung ins Ausland.

Mögliche Folgen der Auslands-Sitzverlegung möglicherweise insolvenzreifer GmbHs

Die Sitzverlegung einer GmbH in das europäische Ausland ist aufgrund der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich. Bei wirtschaftlich "gesunden" GmbHs überhaut kein Problem. Dies ist, nach Zustimmung aller Gläubiger, bei vorliegen eines Sanierungsplans und dessen gesicherter Finanzierung auch kein Problem bei angeschlagenen GmbHs. Doch bei möglicherweise insolvenzreifen GmbHs ohne Masse ist eine solche Sitzverlegung in das Ausland , z.B. nach Großbritannien, nicht möglich. Eine negative Bilanz ist der erste Hinderungsgrund. Eine überschuldete und zahlungsunfähige GmbH kann nur eine negative Bilanz vorweisen. Wird diese Hürde durch Manipulation genommen, so drohen weitere Probleme, denn diese Manipulation wird auffallen, insbesondere wenn sich  Gläubiger  benachteiligt fühlen  und rechtliche Schritte einleiten. Von Großbritannien aus kann z.B. entschieden werden, dass dort im Insolvenzfall nur die dort aufgetretenen Verbindlichkeiten behandelt werden, die in Deutschland entstandenen Verbindlichkeiten in einem Sekundär-Insolvenzverfahren in Deutschland. Sehr schnell entsteht dann  daraus die Gefahr wegen eines Bankrottdeliktes verfolgt zu werden und das auch die persönliche Durchgriffshaftung gegen den/die Geschäftsführer eintritt. Gläubiger werden sich den Schritt der Sitzverlegung in das Ausland nicht bieten lassen und alle straf- und zivilrechtlichen Möglichkeiten nutzen. Ermittlungsbehörden haben sofort einen Ermittlungsansatz, um eine Strafverfolgung einzuleiten. Kein guter Weg zur Lösung von Problemen, welche bei überschuldeten und zahlungsunfähigen GmbHs auftreten. 
 
weitere Anmerkungen

zum  klassischen Fall  rechtsmissbräuchlicher „Firmenbestattungen“ mittels Verschmelzung

1;Es gibt eine Reihe von Urteilen, die detailliert ausführen, dass in diesem Fall alle gefassten Beschlüsse (u.a. auch der Verschmelzungsbeschluss) nichtig sind. Damit ist die zivilrechtliche und ggf. auch die strafrechtliche Verantwortung des „ehemaligen“ Geschäftsführers der deutschen GmbH voll wirksam.
2; Rechtsmissbräuchliche  "GmbH-Ex Verfahren" sehen u.a. vor, dass der GmbH-Geschäftsführer Direktor zweier englischer Limited wird, die über eine Limited & Co. KG an der Verschmelzung beteiligt sind. Mit dem Rücktritt des Geschäftsführers als Director und der Löschung einer Limited verschwinden zwar sehr elegant diese Limited und die Co. KG als juristische Personen, nicht aber der Geschäftsführer als natürliche Person. Er ist u.U. in der Haftung und für deutsche Gerichte nach wie vor greifbar.
3; Mit dem Umwandlungsgesetz (UmwG) hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für Verschmelzungen sehr eng gezogen, wobei der Gläubigerschutz und die Haftung der Beteiligten sowohl bei inländischen als auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen im Vordergrund stehen. Hervorzuheben ist hier § 25 UmwG, der u.a. eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wie folgt vorsieht: „Die Mitglieder des Vertretungsorgans … eines übertragenden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Rechtsträger … oder seine Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden“. Weiter heißt es: „Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen den übertragenden Rechtsträger … auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt dieser Rechtsträger als fortbestehend. Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht“.
Mit einfacheren  Worten: mit der Löschung der GmbH aus dem Handelsregister ist der Geschäftsführer nicht etwa aus der Haftung entlassen, sondern hat sich möglicherweise noch zusätzlich neue Haftungstatbestände aus dem UmwG und als Director zweier englischer Limited herangezogen. Diese können mit keinen noch so großzügigen Versprechungen kompensiert werden.
4; Die Frage nach dem  Verbleib der Geschäftsunterlagen ist eine weitere, brisante Angelegenheit. Die Aufbewahrungspflicht liegt beim letzten Geschäftsführer bzw. bei diesem als Director der Verschmelzungs-Limited - und zwar für die Dauer von bis zu 10 Jahren. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten ist eine Bankrotthandlung und kann strafrechtlich geahndet werden.
Im Falle eines von Gläubigern in Deutschland gestellten Insolvenzantrages bricht das ganze (ansonsten rechtlich sehr elegant erscheinende) Konstrukt natürlich zusammen, und strafrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer der GmbH/Director der Limited sind nahezu  unausweichlich.
 
Michael Naßhan rät von einer solchen Konstellation ab! Entscheiden müssen Sie!
 
 
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