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Sonntag, 22. November 2015

Michael Naßhan - Lückenhafte oder nicht vorhandene Buchführung schützt nicht bei möglicher Insolvenzverschleppung!!

Michael Naßhan

Lückenhafte oder nicht vorhandene Buchführung  schützt nicht bei möglicher Insolvenzverschleppung!

Der BGH hat nun mit seinem Urteil vom 24. 1. 2012 – II ZR 119/10, DB 2012 S. 794 erneut betont, dass sich der Geschäftsführer durch massive Mängel und Lücken in der Buchführung nicht seiner Haftung entziehen können soll. Er entschied, dass die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung bereits dann als bewiesen gelten, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Papieren gem. §§ 238, 257 BGB, § 41 GmbHG verletzt hat und der Gläubiger dadurch an der Darlegung näherer Einzelheiten zur finanziellen Situation der Gesellschaft gehindert wird.

Freitag, 20. November 2015

Michael Naßhan - Firmenbestattung - Verletzung der Buchführungspflicht!

Michael Naßhan - Kommentar:
die Verletzung der Buchführungspflicht stellt eine häufige Thematik im Rahmen einer "Firmenbestattung§" dar. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob eine strafbewehrte Handlung vorliegt oder ob der Gesellschaft die erforderlichen Geldmittel fehlten, um einen Steuerberater zu konsultieren.
 
Geschäftsführer einer GmbH unterliegen generell der Buchhaltungspflicht. Wird diese vernachlässigt, so kann es zur Strafverfolgung kommen wenn:
 
  • Handelsbücher, zu deren Führung der Geschäftsführer  gesetzlich verpflichtet ist, nicht führt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
  • Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung der Geschäftsführer  nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwer   
  • entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
 
Sowohl bei § 283b StGB als auch bei § 283 StGB ist sogenannte „objektive Bedingung der Strafbarkeit“, dass der rechnungslegungspflichtige Rechtsträger seine Zahlungen eingestellt hat bzw. über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (§§ 283 Abs. 6, 283b Abs. 3 StGB).  
 
Nach wohl überwiegender Auffassung besteht hinsichtlich dieser Tatbestände jedoch eine gewisse Erleichterung für den Geschäftsführer. Eine Strafbarkeit soll nämlich entfallen, wenn der Geschäftsführer zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedarf und die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten nicht aufgebracht werden können (OLG Düsseldorf 23.7.98, 5 Ss 101/98 - 37/98 1, GmbHR 98, 981, 982; Baumbach/Hueck-Haas, a.a.O., § 41 Rz. 26).  


Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 113 | ID 145107