Ersatzanspruch Verfahrenskostenvorschusses
BGH, Urteil 15.01.2009, IX ZR 56/08- Hat das Insolvenzgericht, sachverständig beraten, angekündigt die Verfahrenseröffnung mangels Masse abzulehnen, zugleich jedoch zum Ausdruck gebracht, dass derjenige, der den Vorschuss leiste, unter den weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 InsO von dem Antragspflichtigen Erstattung verlangen könne, so besteht für den Vorschuss leistenden Gläubiger keine Veranlassung, an der Feststellung der Massearmut zu zweifeln.
- Hat das Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Grundlagen seiner Prognoseentscheidung nicht hinreichend ermittelt hatte, so kann dem Gläubiger wegen des von ihm daraufhin erbrachten Vorschusses ein Ersatzanspruch zustehen.
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