Montag, 3. Oktober 2016

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az: IX ZB 219/08

Verletzt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, so ist ein erneuter Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren unzulässig.
(Leitsatz von Insolvenzrecht.info)

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