Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az: IX ZB 219/08
Verletzt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, so ist ein erneuter Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren unzulässig.
(Leitsatz von Insolvenzrecht.info)
Verletzt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, so ist ein erneuter Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren unzulässig.
(Leitsatz von Insolvenzrecht.info)
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