Montag, 3. Oktober 2016

Durchsuchung Räume Dritter

Durchsuchung Räume Dritter

BGH, Beschluss vom 24.09.2009, Az: IX ZB 38/08

Die Regelung § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO ermächtigt den vorläufigen Insolvenzverwalter, "die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen". Diese Regelung kann jedoch, obwohl nicht abschließend, nicht auf eine Ermächtigung, Räume Dritter zu durchsuchen, durch das Insolvenzgericht ausgedehnt werden.
(Leitsatz von Insolvenzrecht.info)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen