Mittwoch, 25. November 2015

Sonntag, 22. November 2015

Michael Naßhan - Verlustvortrag

Michael Naßhan - zum Verlustvortrag

Oft erhalte ich Anfragen, wo mir wirtschaftlich angeschlagene GmbHs angeboten werden und der/die Anrufer/in  erwartet noch einen Verkaufserlös - weil die GmbH einen (großen) Verlustvortrag hätte.
 
Bereits 2008 gab es gravierende Veränderungen im Körperschaftssteuergesetz. Die Verlustvorträge sind beim Verkauf einer GmbH in der Regel nichts mehr wert!
 
Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile einer Gesellschaft, einer Firma erworben, geht der komplette Verlustvortrag verloren.
 
Die Art der Verlustverrechnung ist durch § 8 Absatz 4 Körperschaftssteuergesetz geregelt.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt § 8 c Körperschaftssteuergesetz.
 
Dieser lautet:
(1) Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar.
Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Als ein Erwerber im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.

Michael Naßhan - Gourmet - Tip

Das indische Restaurant "The Ambrette" kann ich nur jedem bestens empfehlen, der sich einmal in Margate/UK  aufhält!



Michael Naßhan - Lückenhafte oder nicht vorhandene Buchführung schützt nicht bei möglicher Insolvenzverschleppung!!

Michael Naßhan

Lückenhafte oder nicht vorhandene Buchführung  schützt nicht bei möglicher Insolvenzverschleppung!

Der BGH hat nun mit seinem Urteil vom 24. 1. 2012 – II ZR 119/10, DB 2012 S. 794 erneut betont, dass sich der Geschäftsführer durch massive Mängel und Lücken in der Buchführung nicht seiner Haftung entziehen können soll. Er entschied, dass die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung bereits dann als bewiesen gelten, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Papieren gem. §§ 238, 257 BGB, § 41 GmbHG verletzt hat und der Gläubiger dadurch an der Darlegung näherer Einzelheiten zur finanziellen Situation der Gesellschaft gehindert wird.

Michael Naßhan - Vorsicht, auch eine bilanzielle Überschuldung ist ein Insolvenzgrund

Michael Naßhan - Vorsicht geboten ist bei bilanzieller Überschuldung!

Auch eine bilanzielle Überschuldung kann ein Insolvenzgrund sein, zum Beispiel dann, wenn das Eigenkapital bilanziell negativ ist!

Beispiel eine bilanziellen Überschuldung:


Eine bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen (in der Beispielsbilanz: 1.000.000 €) nicht mehr die Schulden (Bankdarlehen in Höhe von 1.200.000 €) deckt — das Eigenkapital ist negativ.
Bilanz mit bilanzieller Überschuldung
AktivaBilanzPassiva
Anlagegut400.000 €Eigenkapital-400.000 €
Bankguthaben800.000 €Bankdarlehen1.200.000 €
Bilanzsumme1.200.000 €Bilanzsumme1.200.000 €

In diesem Fall bestünde Insolvenzantragspflicht!



 
  
  

Michael Naßhan - Haftung bei wirtschaftlichen GmbH "Neugründungen"

Michael Naßhan

Haftung bei wirtschaftlichen Neugründungen

Wird eine auf "Vorrat" gegründete GmbH aktiviert oder ein "leerer" GmbH-Mantel wieder mit Leben gefüllt, handelt es sich nach BGH-Rechtsprechung um eine wirtschaftliche Neugründung. Achtung: Wenn Sie die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nicht korrekt an das Handelsregister melden, hat das Folgen für Ihre persönliche Haftung. Im ungünstigen Fall  müssen Sie ihre Einlage nachträglich noch einmal einzahlen!  
 
Wann tritt der Haftungsfall ein?
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) haften die Gesellschafter für die „Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des auf sie jeweils ausgewiesenen Stammkapitals“. Man spricht in diesem Fall von der Haftung im Falle einer Unterbilanz (= Unterbilanzhaftung). Dieser Haftung entsteht, wenn die Neugründung bzw. die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dem Handelsregister nicht ordnungsgemäß angezeigt wird

(BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 56/10).

Falleispiel: 

In solch einem Fall  hatte der Insolvenzverwalter der GmbH gegen die einzige Gesellschafterin eine Forderung, welche genau dem Betrag entsprach, den die GmbH noch als Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hatte.
Begründung: Der Geschäftsführer hatte die wirtschaftliche Neugründung dem Registergericht nicht gemeldet. Der Insolvenzverwalter klagte vor dem Landgericht auf Zahlung der ausstehenden Einlage. Zu Recht – wie zuletzt der BGH feststellte.
 
Also Vorsicht bei Mantelkäufen!

Michael Naßhan - Vermögensverschiebung von Vermögen der Gesellschaft bei Insolvenz

Michael Naßhan - Vermögensverschiebung von Vermögen der Gesellschaft bei Insolvenz

 
Tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH, durch die er eigennützig oder im Interesse Dritter willkürlich Vermögen der Gesellschaft verschiebt, sind trotz Zustimmung der Gesellschafter i.d.R. mißbräuchlich oder pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB (Untreue), wenn die Vermögensverschiebung bei der GmbH unter Mißachtung der Pflicht nach § 41 GmbH-Gesetz durch Falschbuchen oder Nichtbuchen verschleiert und die Zustimmung unter Mißbrauch der Gesellschafterstellung erteilt wird. Die gilt insbesondere auch bei einer Insolvenzreife der Gesellschaft.

Freitag, 20. November 2015

Michael Naßhan - Firmenbestattung und Bankrott

Michael Naßhan  - Kommentar zu

„Firmenbestattung“ und Bankrott"

einem unseligen Dauerthema zwischen Juristen und gewerblichen Abwicklern


Es gibt keine grundsätzlich strafbare Firmenbestattung, Firmenbestatter sind nicht grundsätzlich  Kriminelle!





§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist immer mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen: Bei der Tathandlung des Verheimlichens muss der Täter die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter über Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen in Unkenntnis setzen oder halten; bei der Tathandlung des Verschleierns geht es um die unrichtige Darstellung insbesondere der Vermögensverhältnisse (BGH 23.4.08, 5 StR 353/08)
 
Hierzu der BGH , 10. Zivilsenat, AZ X ARZ 223/05 vom 13. Dezember 2005
…
Aufgrund der Umstände des Insolvenzantrags geht der Senat von einem Sachverhalt aus, der vielfach als „gewerbliche Firmenbestattung“ bezeichnet wird:
Die ehemaligen Gesellschafter der Schuldnerin haben sich offenbar an eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft … … gewandt. Im Zusammenwirken mit dieser Unternehmensberatung sind offenbar die Geschäftsanteile der Schuldnerin kurz vor Antragstellung an einen Dritten übertragen worden. Gleichzeitig wurde die frühere Geschäftsführerin abberufen und ein neuer Geschäftsführer eingesetzt, der – im Zusammenwirken mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft – das Insolvenzverfahren betreibt. Ziel dieser Verfahrensweise ist offenbar, die Alt-Gesellschafter und die AltGeschäftsführerin aus dem Insolvenzverfahren weitgehend herauszuhalten. Der Senat lässt offen, ob und inwieweit die negative Bewertung dieses Vorgangs, die mit dem Begriff „gewerbliche Firmenbestattung“ verbunden ist, gerechtfertigt erscheint. Die geschilderten Umstände erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Zuständigkeitserschleichung. …
…
 

 …
… Eine „gewerbliche Firmenbestattung“ stellt jedoch – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – keine missbräuchliche Manipulation zuständigkeitsbegründender Tatsachen dar. …


 
Es trifft allerdings in gewissem Umfang zu, dass „gewerbliche Firmenbestattungen“ gewisse Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Insolvenz-Verfahrens in sich bergen:
Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein „gewerblicher Firmenbestatter“ den Alt-Gesellschaftern und dem Alt-Geschäftsführer eventuell Ratschläge erteilt, wie diese in rechtswidriger – möglicherweise strafrechtlich relevanter Art und Weise – Vermögen der GmbH dem Zugriff von Gläubigern entziehen. … … Es dürfte auch zutreffend sein, wenn in Rechtsprechung und Literatur immer wieder betont wird, eine „gewerbliche Firmenbestattung“ könne dazu dienen, Vermögensverschiebungen, die bereits in der Vergangenheit von unredlichen Alt- Gesellschaftern bzw. Alt-Geschäftsführern vorgenommen wurden, gegenüber den Gläubigern, gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber einem Insolvenzverwalter zu verschleiern.
 

Nicht jeder Firmenbestattung ist kriminell oder rechtsmissbräuchlich!  Rechtstatsächliche Untersuchungen zur Einschätzung dieses Risikos gibt es, soweit dem Senat bekannt, offenbar nicht. Auch in den inzwischen zahlreichen veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen … … ist dem Senat keine einzige veröffentlichte Entscheidung bekannt, bei der eines der beteiligten Gerichte konkrete Feststellungen zur Verschleierung von Vermögensverschiebungen – oder auch nur zu einem konkreten Verdacht – getroffen hätte.

Michael Naßhan - Firmenbestattung - Verletzung der Buchführungspflicht!

Michael Naßhan - Kommentar:
die Verletzung der Buchführungspflicht stellt eine häufige Thematik im Rahmen einer "Firmenbestattung§" dar. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob eine strafbewehrte Handlung vorliegt oder ob der Gesellschaft die erforderlichen Geldmittel fehlten, um einen Steuerberater zu konsultieren.
 
Geschäftsführer einer GmbH unterliegen generell der Buchhaltungspflicht. Wird diese vernachlässigt, so kann es zur Strafverfolgung kommen wenn:
 
  • Handelsbücher, zu deren Führung der Geschäftsführer  gesetzlich verpflichtet ist, nicht führt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
  • Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung der Geschäftsführer  nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwer   
  • entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
 
Sowohl bei § 283b StGB als auch bei § 283 StGB ist sogenannte „objektive Bedingung der Strafbarkeit“, dass der rechnungslegungspflichtige Rechtsträger seine Zahlungen eingestellt hat bzw. über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (§§ 283 Abs. 6, 283b Abs. 3 StGB).  
 
Nach wohl überwiegender Auffassung besteht hinsichtlich dieser Tatbestände jedoch eine gewisse Erleichterung für den Geschäftsführer. Eine Strafbarkeit soll nämlich entfallen, wenn der Geschäftsführer zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedarf und die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten nicht aufgebracht werden können (OLG Düsseldorf 23.7.98, 5 Ss 101/98 - 37/98 1, GmbHR 98, 981, 982; Baumbach/Hueck-Haas, a.a.O., § 41 Rz. 26).  


Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 113 | ID 145107

Michael Naßhan zum BGH 5 StR 353/08 - Beschluss vom 24. März 2009 (LG Rostock)

Hier einige Leitsätze des LG Rostock im Zusammenhang mit einer möglichen Strafbarkeit einer Firmenbestattung.

Diese mögliche Strafbarkeit tritt vorrangig erst ein, wenn Straftatbestände erfüllt wären, wie z.B. Verschleierung der tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse, z.B. durch Sitzverlegung und gleichzeitiger Umbenennung.

Diese Strategie verfolgt Michael Nasshan nicht! Bei einer Übernahme GmbH wechselt/wechseln zwar der/die Gesellschafter, der Geschäftsführer wird neu bestellt und die Geschäftsanschrift ändert sich.

 
Es ändert sich jedoch nicht:
 
der Satzungssitz der Gesellschaft und der Name der Gesellschaft
 
mit Gläubigern wird kommuniziert, im Falle eine Insolvenz werden dem  Insolvenzgutachter alle übergebenen Unterlagen und Informationen zur Erstellung des Gutachtens überlassen, so das diese ihrem Auftrag nachkommen können.
 
Strafrechtliche Ermittlungen wären zwar möglich, werden in der Regel jedoch eingestellt.

 

BGH 5 StR 353/08 - Beschluss vom 24. März 2009 (LG Rostock)

Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen Verhältnisse; Treuhänderschaft); Betrug; Konkursverschleppung (Überschuldung; Zahlungsunfähigkeit); Stundungsbetrug; teilweise Einstellung des Verfahrens; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.

§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB; § 263 StGB; § 15a InsO; § 154 StPO; § 55 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die "geschäftlichen Verhältnisse" des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB sollen vor allem Umstände erfassen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit (Bonität) des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind. Der Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen.

2. Bei der Tathandlung des Verheimlichens muss der Täter die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter über Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen in Unkenntnis setzen oder halten; bei der Tathandlung des Verschleierns geht es um die unrichtige Darstellung insbesondere der Vermögensverhältnisse.

3. Die sogenannte Interessentheorie dürfte auf § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB keine Anwendung finden (vgl. allerdings BGH wistra 2000, 136 für § 283 Abs. 1 Nr. 8 erste Alternative StGB).

4. Von § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB könnten sogar auch solche im Rahmen der "Firmenbestattung" vorgenommenen Rechtsgeschäfte erfasst sein, bei denen die Rechtsfolgen von den Beteiligten tatsächlich gewollt sind. Die Rechtsgeschäfte könnten wegen der beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung zivilrechtlich unwirksam sein (BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; vgl. auch § 15a Abs. 3 InsO n.F.).

5. Für die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ist entschieden, dass der Tatbestand des Bankrotts nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die objektive Bedingung der Strafbarkeit bereits eingetreten ist (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1 m.w.N.). Entsprechendes könnte für § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB gelten.

Michael Naßhan zum BGH Urteil "Externer Berater" als Schutz vor Insolvenzverschleppung

Michael Naßhan : Grundsätzlich können sich Unternehmen externe Berater zur Hilfe nehmen


Bereits im Jahr 2007 hatte sich der BGH im Urteil vom 14.05.2007-II ZR 48/06 bezüglich des Heranziehens externer Berater in einem von der Krise bedrohten Unternehmen geäußert. Der BGH hat damals festgelegt, dass ein Unternehmen seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft verletzt, wenn der Geschäftsführer einen externen, qualifizierten Berater in Anspruch nimmt, der feststellen soll, ob das Unternehmen tatsächlich vor der Insolvenz steht. Selbst wenn sich der Geschäftsführer gut mit der Materie der Insolvenz auskennt, kann ein qualifizierter Berater ihm zur Seite stehen und ihn hinsichtlich der Haftung bei einer Insolvenzverschleppung und hinsichtlich umfassender Zahlungsverbote besser beraten. 
 
Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Unternehmensleitung dem Berater alle relevanten Tatsachen offenlegt. Zudem muss der Geschäftsführer praktisch alle Ratschläge des externen Beraters befolgen und gegebenenfalls von dem Insolvenzantrag Abstand halten. 
 
Seit diesem Urteil aus dem Jahr 2007 können Geschäftsführer, indem sie ihre Prüfungsaufgaben an externe Berater weitergeben, nun einen weiten Bogen um die Insolvenzverschleppungshaftung und die Erstattungspflicht wegen Verletzung von Zahlungsverboten machen. 
 
Ein Meilenstein und eine tatsächliche Entlastung für die Geschäftsleitung! Dennoch blieben einige maßgebliche Fragen ungeklärt, und zwar: Wer kann als externer Berater fungieren? Welche entsprechenden Kompetenzen muss er mit sich bringen? Wie muss der Prüfungsauftrag aussehen? Welche Rechte und Pflichten hat der Geschäftsführer, soweit ein externer Berater herangezogen wird? 
 
Mit dem Urteil vom 27.03.2012- II ZR 171/10 hat der Bundesgerichtshof Klarheit geschaffen: Er hat die Anforderungen an den Geschäftsführer bezüglich der sorgfältigen Überwachung der Vermögenslage und der Liquidität konkretisiert.
 
 

 

Michael Nasshan zu Firmenbestattung durch Verschmelzung z.B. mit einer LTD

Michael Naßhan zur Auslands-Sitzverlegung von überschuldeten und zahlungsunfähigen Problem GmbHs

Eine Problem-GmbH, welcher wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz droht,  "mal ganz schnell in`s  Ausland verlegen". Ein verlockender Gedanke für Geschäftsführer oder Gesellschafter von überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbHs. Entsprechende Angebote kursieren im Internet, doch die scheinbare Sicherheit, welche die Anbieter solcher Dienstleitungen suggerieren,  ist auch trügerisch!
Kopfschmerzen wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einer Problem GmbH mit Sitzverlegung ins Ausland.

Mögliche Folgen der Auslands-Sitzverlegung möglicherweise insolvenzreifer GmbHs

Die Sitzverlegung einer GmbH in das europäische Ausland ist aufgrund der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich. Bei wirtschaftlich "gesunden" GmbHs überhaut kein Problem. Dies ist, nach Zustimmung aller Gläubiger, bei vorliegen eines Sanierungsplans und dessen gesicherter Finanzierung auch kein Problem bei angeschlagenen GmbHs. Doch bei möglicherweise insolvenzreifen GmbHs ohne Masse ist eine solche Sitzverlegung in das Ausland , z.B. nach Großbritannien, nicht möglich. Eine negative Bilanz ist der erste Hinderungsgrund. Eine überschuldete und zahlungsunfähige GmbH kann nur eine negative Bilanz vorweisen. Wird diese Hürde durch Manipulation genommen, so drohen weitere Probleme, denn diese Manipulation wird auffallen, insbesondere wenn sich  Gläubiger  benachteiligt fühlen  und rechtliche Schritte einleiten. Von Großbritannien aus kann z.B. entschieden werden, dass dort im Insolvenzfall nur die dort aufgetretenen Verbindlichkeiten behandelt werden, die in Deutschland entstandenen Verbindlichkeiten in einem Sekundär-Insolvenzverfahren in Deutschland. Sehr schnell entsteht dann  daraus die Gefahr wegen eines Bankrottdeliktes verfolgt zu werden und das auch die persönliche Durchgriffshaftung gegen den/die Geschäftsführer eintritt. Gläubiger werden sich den Schritt der Sitzverlegung in das Ausland nicht bieten lassen und alle straf- und zivilrechtlichen Möglichkeiten nutzen. Ermittlungsbehörden haben sofort einen Ermittlungsansatz, um eine Strafverfolgung einzuleiten. Kein guter Weg zur Lösung von Problemen, welche bei überschuldeten und zahlungsunfähigen GmbHs auftreten. 
 
weitere Anmerkungen

zum  klassischen Fall  rechtsmissbräuchlicher „Firmenbestattungen“ mittels Verschmelzung

1;Es gibt eine Reihe von Urteilen, die detailliert ausführen, dass in diesem Fall alle gefassten Beschlüsse (u.a. auch der Verschmelzungsbeschluss) nichtig sind. Damit ist die zivilrechtliche und ggf. auch die strafrechtliche Verantwortung des „ehemaligen“ Geschäftsführers der deutschen GmbH voll wirksam.
2; Rechtsmissbräuchliche  "GmbH-Ex Verfahren" sehen u.a. vor, dass der GmbH-Geschäftsführer Direktor zweier englischer Limited wird, die über eine Limited & Co. KG an der Verschmelzung beteiligt sind. Mit dem Rücktritt des Geschäftsführers als Director und der Löschung einer Limited verschwinden zwar sehr elegant diese Limited und die Co. KG als juristische Personen, nicht aber der Geschäftsführer als natürliche Person. Er ist u.U. in der Haftung und für deutsche Gerichte nach wie vor greifbar.
3; Mit dem Umwandlungsgesetz (UmwG) hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für Verschmelzungen sehr eng gezogen, wobei der Gläubigerschutz und die Haftung der Beteiligten sowohl bei inländischen als auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen im Vordergrund stehen. Hervorzuheben ist hier § 25 UmwG, der u.a. eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wie folgt vorsieht: „Die Mitglieder des Vertretungsorgans … eines übertragenden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Rechtsträger … oder seine Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden“. Weiter heißt es: „Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen den übertragenden Rechtsträger … auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt dieser Rechtsträger als fortbestehend. Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht“.
Mit einfacheren  Worten: mit der Löschung der GmbH aus dem Handelsregister ist der Geschäftsführer nicht etwa aus der Haftung entlassen, sondern hat sich möglicherweise noch zusätzlich neue Haftungstatbestände aus dem UmwG und als Director zweier englischer Limited herangezogen. Diese können mit keinen noch so großzügigen Versprechungen kompensiert werden.
4; Die Frage nach dem  Verbleib der Geschäftsunterlagen ist eine weitere, brisante Angelegenheit. Die Aufbewahrungspflicht liegt beim letzten Geschäftsführer bzw. bei diesem als Director der Verschmelzungs-Limited - und zwar für die Dauer von bis zu 10 Jahren. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten ist eine Bankrotthandlung und kann strafrechtlich geahndet werden.
Im Falle eines von Gläubigern in Deutschland gestellten Insolvenzantrages bricht das ganze (ansonsten rechtlich sehr elegant erscheinende) Konstrukt natürlich zusammen, und strafrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer der GmbH/Director der Limited sind nahezu  unausweichlich.
 
Michael Naßhan rät von einer solchen Konstellation ab! Entscheiden müssen Sie!
 
 
Fragen? Rufen Sie an!
 

Michael Nasshan - Firmenbestattung nicht strafba...r BGH 10. Zivilsenat, AZ X ARZ 223/05

Immer wieder wird im Internet verbreitet, gewerbliche Firmenbestattungen, wie sie u.a. von Michael Naßhan oder anderen Mitbewerbern durchgeführt werden, seien grundsätzlich unzulässig oder gar strafbar.

Einfache Gemüter sprechen von Betrug, Kriminalität und ähnlichem.  

Der BGH sieht das anders:

eine „gewerbliche Firmenbestattung“ stellt – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – keine missbräuchliche Manipulation zuständigkeitsbegründender Tatsachen dar. …

 

BGH 10. Zivilsenat, AZ X ARZ 223/05 vom 13. Dezember 2005
…
Aufgrund der Umstände des Insolvenzantrags geht der Senat von einem Sachverhalt aus, der vielfach als „gewerbliche Firmenbestattung“ bezeichnet wird:
Die ehemaligen Gesellschafter der Schuldnerin haben sich offenbar an eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft … … gewandt. Im Zusammenwirken mit dieser Unternehmensberatung sind offenbar die Geschäftsanteile der Schuldnerin kurz vor Antragstellung an einen Dritten übertragen worden. Gleichzeitig wurde die frühere Geschäftsführerin abberufen und ein neuer Geschäftsführer eingesetzt, der – im Zusammenwirken mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft – das Insolvenzverfahren betreibt. Ziel dieser Verfahrensweise ist offenbar, die Alt-Gesellschafter und die AltGeschäftsführerin aus dem Insolvenzverfahren weitgehend herauszuhalten. Der Senat lässt offen, ob und inwieweit die negative Bewertung dieses Vorgangs, die mit dem Begriff „gewerbliche Firmenbestattung“ verbunden ist, gerechtfertigt erscheint. Die geschilderten Umstände erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Zuständigkeitserschleichung. …
… Eine „gewerbliche Firmenbestattung“ stellt – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – keine missbräuchliche Manipulation zuständigkeitsbegründender Tatsachen dar. …
Es trifft allerdings in gewissem Umfang zu, dass „gewerbliche Firmenbestattungen“ gewisse Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Insolvenz-Verfahrens in sich bergen:
Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein „gewerblicher Firmenbestatter“ den Alt-Gesellschaftern und dem Alt-Geschäftsführer eventuell Ratschläge erteilt, wie diese in rechtswidriger – möglicherweise strafrechtlich relevanter Art und Weise – Vermögen der GmbH dem Zugriff von Gläubigern entziehen. … … Es dürfte auch zutreffend sein, wenn in Rechtsprechung und Literatur immer wieder betont wird, eine „gewerbliche Firmenbestattung“ könne dazu dienen, Vermögensverschiebungen, die bereits in der Vergangenheit von unredlichen Alt- Gesellschaftern bzw. Alt-Geschäftsführern vorgenommen wurden, gegenüber den Gläubigern, gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber einem Insolvenzverwalter zu verschleiern. Rechtstatsächliche Untersuchungen zur Einschätzung dieses Risikos gibt es, soweit dem Senat bekannt, offenbar nicht. Auch in den inzwischen zahlreichen veröffentlichten
Gerichtsentscheidungen … … ist dem Senat keine einzige veröffentlichte Entscheidung bekannt, bei der eines der beteiligten Gerichte konkrete Feststellungen zur Verschleierung von Vermögensverschiebungen – oder auch nur zu einem konkreten Verdacht – getroffen hätte.
Es handelt sich bei der „gewerblichen Firmenbestattung“ um eine Dienstleistung für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer GmbH, die nach Auffassung des Senats nicht von vornherein als rechtswidrig qualifiziert werden kann. Für eine mit dieser Dienstleistung verbundene strafbare Handlung oder einen sonstigen Verstoß gegen zwingendes Recht gibt es … … keinen konkreten Anhaltspunkt. …
… Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben verschiedene Interessen und Bedürfnisse, für welche die Dienstleistung eines „gewerblichen Firmenbestatters“ in Betracht kommen kann:
Ein Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH benötigt unter Umständen Hilfe, um sich korrekt gegenüber Gericht, Behörden und Gläubigern zu verhalten, was für einen rechtsunkundigen Alt-Geschäftsführer unter Umständen nicht einfach ist.
Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben ein legitimes Interesse, Risiken einer persönlichen Haftung durch entsprechende Beratung zu vermindern.
Der Alt-Geschäftsführer einer GmbH ist möglicherweise daran interessiert, durch einen Geschäftsführer-Wechsel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und andere seinen Ruf und seine Bonität beeinträchtigende Folgen zu verhindern.
Der Alt-Geschäftsführer ist möglicherweise wegen seines Rufes an einer möglichst geringen Publizität des Insolvenz-Verfahrens am Ort seines ehemaligen Gewerbes interessiert.
Für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer dürfte nicht selten eine Rolle spielen, dass sie mit einer neuen GmbH am Markt tätig werden wollen, die möglicherweise Kunden und Aufträge der alten GmbH übernehmen soll … .
Die Verfolgung der dargestellten Interessen durch Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer ist – ohne das Hinzutreten besonderer (beispielsweise strafrechtlich relevanter) Umstände – nicht zu beanstanden. Es kann Alt-Gesellschaftern und Alt-Geschäftsführern nicht versagt werden, ihre Interessen unter Mitwirkung einer Unternehmensberatungsgesellschaft in rechtlich zulässiger Weise zu verfolgen. Es ist nach Auffassung des Senats de lege lata nicht ersichtlich, dass das Grundprinzip der „gewerblichen Firmenbestattung“ (Übernahme der Gesellschaftsanteile durch einen Dritten und Geschäftsführerwechsel kurz vor dem Insolvenzantrag) gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Wenn Alt-Geschäftsfü hrer und Alt-Gesellschafter mit der „gewerblichen Firmenbestattung“ einen rechtlich zulässigen Weg für die Abwicklung einer insolventen GmbH einschlagen, kann ein sich dabei ergebender Nebeneffekt – die Veränderung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts in Abhängigkeit von der Rechtsauffassung des jeweiligen Amtsgerichts – nicht als missbräuchliche Manipulation angesehen werden.