Dienstag, 4. Oktober 2016

Schulden und Insolvenz – Retten Sie Ihr Unternehmen!

Schulden und Insolvenz – Retten Sie Ihr Unternehmen!

Die Begriffe Schulden und Insolvenz lösen bei vielen Unternehmern ein ungutes Gefühl aus. Sollten Ihnen aber die Aufträge ausbleiben oder über einen längeren Zeitraum nur wenige Produkte verkauft werden, sodass Ihr Unternehmen also nicht mehr den gewünschten Umsatz erzielt, müssen Sie sich zwangsläufig mit dem Thema Unternehmensrettung beschäftigen.
Unter Schulden versteht man im Allgemeinen alle Ausgaben, die über einen längeren Zeitraum nicht durch entsprechende Einnahmen ausgeglichen werden können. Ergibt sich diese Situation nur über kurze Zeit, so spricht man von Verbindlichkeiten.
Nicht immer liegt ein eigenes Verschulden, zum Beispiel durch Fehlspekulationen oder ein Leben über den Verhältnissen vor. Die Pleite eines Partnerunternehmens oder die Krankheit eines wichtigen Mitarbeiters kann aus Ihrer Sicht zu fremdverschuldeten Gewinnausfällen führen.
Problematisch wird es, wenn den Negativtrend der Firmenführung zwar bekannt ist, die Situation aber verharmlost wird und das Schuldenloch eine riesige Dimension erreichen kann. Häufig ist es in diesen Fällen für einen Rettungsplan zu spät, sodass ein Insolvenzverfahren unumgänglich erscheint.
Der Begriff bedeutet soviel wie „nicht-lösend“ und soll damit auf die Tatsache hinweisen, dass „Schuldscheine nicht mehr eingelöst werden können“. Alternativ wird häufig auch die Bezeichnung Konkurs verwendet.
Eine Insolvenz kann abgewendet werden,
  • indem Gläubiger die Schulden erlassen, auf einen Teil der Summe verzichten, einen Ratenplan zur Tilgung ermöglichen oder einer späteren Zurückzahlung der Schulden zustimmen.
  • Andererseits können solvente Dritte durch eine Bürgschaft die Schuldlast (zumindest vorübergehend) übernehmen.
Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollten Sie einem erkennbaren Negativtrend Ihrer Firma entgegenwirken. Je eher Sie entsprechende Entscheidungen treffen, die einer Verschuldung entgegenstehen, desto größer ist der Erfolg auf eine Wende zum Guten.
Erfahrene Unternehmensberater haben bereits zahlreiche Betriebe vor der Insolvenz bewahrt und stehen auch Ihnen bei der Rettung der Firma kompetent zur Seite. Meist sind sie in der Lage umfangreichere und effektivere Entscheidungen zum Firmenerhalt zu treffen.

Wie die Unternehmensberatung eine Insolvenz verhindern kann!

Wie Unternehmensberatung eine Insolvenz verhindern kann

Ist das Kind erstmal in den Brunnen gefallen, kommt es nur schwer da wieder heraus. Diese alte Weisheit hat nach wie vor große Bedeutung nicht nur in der nachhaltigen Entwicklung eines Unternehmens. Gerade in an sich vitalen Betrieben ist es oftmals sondern, wenn eine solche Firma plötzlich von der Zahlungsunfähigkeit bedroht wird und möglicherweise sogar Insolvenz anmelden muss. Dabei ist diese gesetzlich eindeutig geregelt. Insolvent ist ein Unternehmen dann, wenn es durch eine akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit durch mangelnde Liquidität oder gar durch Überschuldung gekennzeichnet ist.

Um es gar nicht soweit kommen zu lassen, kann Unternehmensberatung dafür sorgen, die Tragödie eines untergehenden Betriebes zu verhindern. Denn diese ist nicht nur für die Gesellschafter, Unternehmenskapitäne und Geldgeber schmerzhaft, auch für die Mitarbeiter hat die Insolvenz eines Unternehmens meist dramatische Konsequenzen wie etwa Arbeitslosigkeit.
Dabei zeigt sich die Unternehmensinsolvenz meist schon viele Wochen und Monate anhand eindeutiger Kennzeichen, die es nicht zu ignorieren gilt. Generell kann man zwischen „harten“ und „weichen“ Indikatoren unterscheiden was die Vitalität eines Unternehmens anbelangt. Zu den harten Fakten zählen neben der Umsatzentwicklung und der Kosten eines Betriebes, seiner einzelnen Abteilungen wie Produktion, Vertrieb, Verwaltung, Marketing, Forschung u.ä. auch und vor allem die Wettbewerbsstruktur, Marktentwicklungen und die Innovationsfähigkeit. All das kann man durchaus mittels moderner unternehmensspezifischer Datenanalysen erheben und untersuchen. Dabei gilt vor allem, dass nicht eine Kennzahl alleine gute Hinweise auf den Zustand des Betriebes liefert, sondern vielmehr zwingend das Gesamtbild zu hinterfragen ist.
Hat man sich einen Überblick über die branchenspezifischen Größen des Unternehmens gemacht, sollte man nicht die weichen Fakten übersehen. Wie ist die Mitarbeiterstruktur? Herrscht Zufriedenheit, Motivation und geringe Fluktuation unter den Mitarbeitern? Sind die Anteilseigner und Gesellschafter zufrieden wir der Eigenkapitalrendite? Wie lange sind die längsten Verluststrecken zurück und wie lange hielten sie an? Das sind nur einige wenige wichtige Indizien, die es zu untersuchen gilt. Wohlgemerkt sei darauf hingewiesen, dass durch eine Unternehmensberatung immer individuell untersucht werden muss, welche Gesichtspunkte für ein Geschäft wirklich von Bedeutung sind.
 
Quelle: http://www.golfmann-stahlberger.de/nachrichten/wirtschaft/wie-unternehmensberatung-eine-insolvenz-verhindern-kann-00497/

Wer hat Angst vor Insolvenz? Eigenverwaltung in der Insolvenz ist ein ideales Sanierungswerkzeug!

Selbstverständlich! Wer als Unternehmer in der Krise steckt, hat Angst vor einer möglichen Insolvenz. Wenn man die bisherige „Misserfolgsstory“ des Insolvenzrechts ansieht, ist die Angst des Unternehmens begründet:

  • Lediglich in 2 % aller Unternehmensinsolvenzen wird ein Insolvenzplanverfahren eröffnet oder das Unternehmen auf andere Weise saniert (USA 25 %, Österreich ca. 30 %)
  • 70 % aller bei Antragstellung noch „lebenden“ Unternehmen werden spätestens mit der Eröffnung liquidiert – ohne Beteiligung der Gläubiger
Aber auch für die Gläubiger war die bisherige Insolvenzabwicklung unbefriedigend:
  • Quote für ungesicherte Gläubiger durchschnittlich 3 - 4 %
  • Auszahlung erfolgt durchschnittlich nach vier Jahren
  • 2/3 aller Insolvenzfälle enden mit der Quote 0 %
  • 2/3 der Insolvenzmassen werden für die Verwaltervergütung aufgewendet
Die Folge hiervon war:
Viele Unternehmer haben versucht, eine Insolvenz mit allen erlaubten und manchmal nicht erlaubten Mitteln zu verhindern. Dies führte dann zu einer „self fullfilling prohecy“: Die liquiden Mittel, die für eine Fortführung notwendig gewesen wären, wurden aufgebraucht. Damit blieb auch dem sanierungswilligen Insolvenzverwalter zur Zerschlagung des Unternehmens meist keine Alternative.

Die Gläubiger haben sich meist nicht am Insolvenzverfahren beteiligt, denn wer steckt denn noch Zeit und Geld in eine Forderung, aus der bestenfalls 2 bis 3 % in fünf Jahren zu erwarten ist.
Die Alternative heißt ESUG
ESUG = Gesetz zu weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Mit dem zum 01.03.2012 in Kraft getretenen ESUG hat der Gesetzgeber auf diese Entwicklungen reagiert. Er will die Stigmatisierung des Begriffs der Insolvenz überwinden und durch die Anwendung der Eigenverwaltung gemäß ESUG eine zusätzliche Option in der Krise bieten.
Das ESUG bietet grundsätzlich zwei unternehmerische Handlungsmöglichkeiten:
§ 270a Insolvenzordnung (InsO): Sanierung in Eigenverwaltung
Das sogenannte "§270 a InsO-Verfahren" ist ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Das heißt, der Unternehmer bleibt weiterhin verfügungsberechtigt über sein Unternehmen. Ihm wird ein gerichtlich bestellter (vorläufiger) Sachwalter zur Seite gestellt, dessen Zustimmung bei bestimmten Geschäften erforderlich ist. Sämtliche insolvenzrechtlich notwendigen Handlungen erfolgen durch den Unternehmer. Sofern der Unternehmer selbst nicht über diesbezüglich ausreichendes Wissen verfügt, sollte der Unternehmer einen insolvenzerfahrenen Sanierer in die Geschäftsleitung berufen oder zumindest diesen als Sanierungsberater zur Durchführung aller insolvenzrechtlich notwendigen Handlungen beauftragen.
Dieses Verfahren kann, wie ein bisheriges Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Insolvenzreife beantragt werden.
§ 270b Insolvenzordnung (InsO): Schutzschirmverfahren
Dieses spezielle Insolvenzverfahren ist nahezu identisch mit dem vorgeschilderten §270 a InsO-Verfahren. Es unterscheidet sich jedoch darin, dass es nicht erst bei Insolvenzreife, sondern bereits schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden kann. Zum Nachweis der noch bestehenden und erst drohenden Zahlungsunfähigkeit ist eine Bescheinigung gemäß § 270b Absatz 1 Satz 3 InsO auszustellen.
Für beide Verfahren gilt, dass die Antragstellung sehr gut und frühzeitig mit einem erfahrenen Sanierungsberater vorbereitet werden sollte, da ansonsten eine Ablehnung des Antrags droht. Der Schuldner und Antragsteller kann und soll dem Gericht einen geeigneten Sachwalter vorschlagen.
Die Aufgabe des Sanierers im Eigenverwaltungsverfahren
Im ESUG-Verfahren (Eigenverwaltungsverfahren nach "§270 a + b InsO") übernimmt der Sanierer wesentliche Aufgaben, die im herkömmlichen Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter durchgeführt worden sind. Aufgrund dessen muss der Sanierer über umfangreiche Kenntnisse der Insolvenzabwicklung verfügen.

Darüber hinaus jedoch benötigt der Sanierer das Wissen und die Erfahrung, ein Unternehmen auch operativ und strategisch nachhaltig zu sanieren. Ferner muss der Sanierer sehr gute Kontakte zu leistungsfähigen Sachwaltern besitzen. Gerade eine gute Kooperation zwischen Unternehmer, Sanierer und Sachwalter ist ein wichtiger Faktor für den Sanierungserfolg.
Bisherige Erfahrungen mit ESUG
Nach anfänglicher Verweigerungshaltung und Skepsis der Gerichte und mehrerer Insolvenzverwalter ändert sich die Sichtweise auf das ESUG langsam. Zwar werden noch relativ häufig Anträge auf § 270a InsO -, und Schutzschirmverfahren abgelehnt, dies liegt jedoch meist an einer unprofessionellen Vorbereitung des Antrags. Mit einem erfahrenen Sanierungsberater an der Seite des Unternehmers erhöht sich die Chance einer Zustimmung zur Eigenverwaltung nach ESUG signifikant.
Die Erfahrungen bisheriger Eigenverwaltungen sind durchweg positiv. Zwar mussten gerade in den ersten Verfahren bestehende „Unschärfen“ des ESUG umschifft werden, wie z. B. die Problematik des Antrags zur Begründung von Masseverbindlichkeiten, die der Gesetzgeber nicht im § 270a geregelt hat, doch erfahrene Sanierer haben auch diese Gesetzesunzulänglichkeiten erfolgreich meistern können.
Erfahrungen aus selbst durchgeführten Eigenverwaltungsverfahren
► Die Chancen für die erfolgreiche Durchführung einer Sanierung statt einer Zerschlagung haben sich signifikant erhöht.

► Die Abwicklungszeit bis zur Auszahlung einer Quote an die Gläubiger und damit Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat sich drastisch verkürzt auf durchschnittlich 9 Monate im Gegensatz zu 56 Monate als Durchschnitt konventioneller Insolvenzverfahren.

► Die Akzeptanz der Gläubiger hat deutlich zugenommen: im Durchschnitt haben fast 90% der Gläubiger als Lieferant das sich in der Eigenverwaltung befindliche Unternehmen weiterhin beliefert und die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten.

► Die Quote für die Gläubiger liegt mit durchschnittlich 14,8 % mehr als vierfach so hoch wie in konventionellen Verfahren.

► Der Unternehmer ist hoch motiviert, bleibt er doch als Chef im Sessel und hat die Aussicht auf ein grundsaniertes Unternehmen.

► Die Mitarbeiter sind ebenso stark motiviert, erhalten sie doch durch Ihre Leistung ihren Arbeitsplatz, der, im erfolgreich sanierten Unternehmen als noch sicherer bezeichnet werden kann.
Kosten des Verfahrens
In verschiedentlichen Fachartikeln ist immer wieder zu lesen, das Eigenverwaltungsverfahren sei, im Gegensatz zu dem was der Gesetzgeber gewollt habe, zu kostenintensiv und daher nachteilig für die Gläubiger. Hintergrund: Zwar reduziert sich die Vergütung des Sachwalters im Vergleich zum Insolvenzverwalter, je nach „Intensität“ des Verfahrens um ca. 30 bis 40 %. Im Gegenzug jedoch erhöht sich der Aufwand im Eigenverwaltungsverfahren durch den Einsatz des Sanierers.
Im besten Fall egalisiert sich hier der Aufwand. Erfahrungsgemäß ist aber der Kostenaufwand insgesamt höher, da die Kosten des Sanierers meist über den Einsparungen im Sachwalterhonorar liegen.
Trotz Allem ist die Eigenverwaltung günstiger! Warum?
Um einen reellen Kostenvergleich zu erhalten, darf man nicht die Verfahren vergleichen und das gleiche Ergebnis annehmen. Die Regelinsolvenz dauert, teilweise aus Gründen, die der Verfasser hier nicht unbedingt abbilden möchte, wesentlich länger wie ein vergleichbares Eigenverwaltungsverfahren. Wie die bereits erwähnten Daten zeigen, liegt die Durchschnittsdauer eines Regelinsolvenzverfahrens bei annähernd 5 Jahren. Legt man hier die Insolvenverwaltergebühren über die gesamte Laufzeit zu Grunde, schneidet das wesentlich kürzere Eigenverwaltungsverfahren deutlich kostengünstiger ab.
Fazit
Das Eigenverwaltungsverfahren zeigt bereits in der Kürze der Zeit der Anwendung auf, dass es sowohl auf der Gläubigerseite als auch der Unternehmerseite überwiegend Vorteile gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren bietet. Entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass das Eigenverwaltungsverfahren frühzeitig und professionell vorbereitet wird und die Sanierungschancen richtig eingeschätzt werden. Insolvenzerfahrene Sanierungsberater sollten die ersten Ansprechpartner für den Unternehmer sein, um zu untersuchen, ob die Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren eine geeignete Alternative darstellt.

Montag, 3. Oktober 2016

Was ist Insolvenzmasse

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse besteht aus dem gesamten Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Insolvenzantrag

Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag beim Insolvenzgericht eröffnet. Es besteht ein Formzwang,  der Antrag kann schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden.

Vorsicht - Bankrott

Bankrott

Die Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftsmannes wird auch als sogenannter Bankrott bezeichnet.

Werden bei Überschuldung, drohender oder schon bestehender Zahlungsunfähigkeit Handlungen vorgenommen, durch die das Geschäftsvermögen unzulässig vermindert wird oder durch die der Bankrott verschleiert bzw. hinausgezögert wird oder werden soll, so liegt eine Straftat vor.

Zeichen der Insolvenz - rechtzeitig beraten lassen!

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihnen die Zahlungsverpflichtungen und Schulden über den Kopf wachsen, dann ist es höchste Zeit für eine fachkundige Beratung. Viele Unternehmen geraten nur deshalb in Insolvenz, weil Sie zu spät professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
 
Der beste Rat lautet deshalb: gehen Sie lieber zu früh und lieber einmal zu viel zu einer professionellen Beratung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Denn im früheren Stadium der drohenden Insolvenz lässt oftmals das Ruder noch herumreißen.

Vollstreckungsschutz gegen Insolvenzverwalter

Vollstreckungsschutz gegen Insolvenzverwalter 

BGH, Beschluss 16.10.2008, IX ZB 77/08
  • Ist der Schuldner eine natürliche Personen und Vollstreckungsschutz zur Erhaltung von Leben und Gesundheit erforderlich, so kann im eröffneten Insolvenzverfahren bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden.

Hierzu die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen:

§ 148 InsO
Übernahme der Insolvenzmasse  

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

§ 765a ZPO
Vollstreckungsschutz  

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Ersatzanspruch Verfahrenskostenvorschusses

Ersatzanspruch Verfahrenskostenvorschusses 

BGH, Urteil 15.01.2009, IX ZR 56/08

  • Hat das Insolvenzgericht, sachverständig beraten, angekündigt die Verfahrenseröffnung mangels Masse abzulehnen, zugleich jedoch zum Ausdruck gebracht, dass derjenige, der den Vorschuss leiste, unter den weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 InsO von dem Antragspflichtigen Erstattung verlangen könne, so besteht für den Vorschuss leistenden Gläubiger keine Veranlassung, an der Feststellung der Massearmut zu zweifeln.
  • Hat das Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Grundlagen seiner Prognoseentscheidung nicht hinreichend ermittelt hatte, so kann dem Gläubiger wegen des von ihm daraufhin erbrachten Vorschusses ein Ersatzanspruch zustehen.

Zahlungsunfähigkeit Arbeitgeber

Zahlungsunfähigkeit Arbeitgeber 

BGH, Urteil 19.02.2009, IX ZR 62/08
  • Zwar deutet gerade die Nichtzahlung von Löhnen typischerweise auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin. Die Kenntnis einzelner Tatsachen eines Arbeitnehmers, wie etwa dass der Arbeitgeber noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig, lässt hingegen nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten.
  • Der Arbeitnehmer hat typischerweise gerade nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitgebers. Als nicht institutioneller Gläubiger treffen die Arbeitnehmer auch diesbezüglich keine weitergehenden Erkundigungspflichten.

Benachteiligungsvorsatz

Benachteiligungsvorsatz

BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az: IX ZR 85/07

Leitsätze von Insolvenzrecht.info
  • Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er weiß, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen.
  • Von der Kenntnis des Schuldners von der bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden.

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az: IX ZB 219/08

Verletzt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, so ist ein erneuter Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren unzulässig.
(Leitsatz von Insolvenzrecht.info)

Schuldnerverzeichnis

Schuldnerverzeichnis

BGH, Beschluss vom 02.07.2009, Az: IX ZB 63/08

Im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind alle gegen Schuldner gerichtete Forderungen zu verzeichnen, die von Gläubigern geltend gemacht werden, auch wenn sie vom Schuldner bestritten werden.
(Leitsatz von Insolvenzrecht.info)

Vorsatzanfechtung

Vorsatzanfechtung

BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az: IX ZR 159/06

Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung, weshalb diese nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.
(Leitsatz von Insolvenzrecht.info)

Durchsuchung Räume Dritter

Durchsuchung Räume Dritter

BGH, Beschluss vom 24.09.2009, Az: IX ZB 38/08

Die Regelung § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO ermächtigt den vorläufigen Insolvenzverwalter, "die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen". Diese Regelung kann jedoch, obwohl nicht abschließend, nicht auf eine Ermächtigung, Räume Dritter zu durchsuchen, durch das Insolvenzgericht ausgedehnt werden.
(Leitsatz von Insolvenzrecht.info)