Dienstag, 1. Dezember 2015

OHG/KG/GmbH & Co. KG und die Insolvenz

OHG/KG/GmbH & Co. KG und die Insolvenz  

Was für Auswirkungen hat eine mögliche Insolvenz auf die OHG/KG/GmbH & Co. KG? Wird auch das Vermögen eines Gesellschafters auch von der Insolvenz betroffen? Wer ist berechtigt einen möglichen Insolvenzantrag zu stellen? Gibt es Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG? 

Insolvenzfähig sind auch die OHG und die KG. Das Insolvenzverfahren betrifft dabei nur das Vermögen der Gesellschaften als insolvenzrechtliches Sondervermögen und nicht auch die Vermögen der Gesellschafter. Umgekehrt erstreckt sich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters nicht auch auf das Vermögen der Gesellschaft; erfasst wird dabei lediglich der Vermögenswert der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft, also der Anteil, der seiner Gesellschafterstellung entspricht.

Antragsberechtigt sind nur die persönlich haftenden Gesellschafter, jedoch nicht der Kommanditist in der KG. Ist Gesamtvertretung gegeben kann ein Antrag nur von allen gemeinsam gestellt werden. Hat in diesem Fall aber nur ein Gesellschafter den Antrag gestellt, kann er ggf. von einem anderen persönlich haftenden Gesellschafter wieder zurückgenommen werden.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst (§§ 131 Abs. 1 Nr. 3, 161 Abs. 2 HGB). Bei Abweisung mangels Masse (§ 26) wird sie nur aufgelöst, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 HGB).

Die GmbH & Co. KG ist, obwohl es sich bei der Komplementärin um eine juristische Person handelt, nur als Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit insolvenzfähig. Zwischen der Gesellschaft (KG) und der Komplementärin (GmbH) ist daher insbesondere auch insolvenzrechtlich zu unterscheiden. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG oder eines über das Vermögen der GmbH erstreckt sich nicht auf das Vermögen der jeweils anderen Gesellschaft. Es bedarf vielmehr jeweils eigener Insolvenzanträge.